Gute Altersabsicherung
Versorgung im Beamten- und Richterbereich
Die Absicherung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Bayern im Alter oder bei Dienstunfähigkeit bzw. von deren Hinterbliebenen im Todesfall erfolgt als eigenständiges Alterssicherungssystem, d. h. außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersversorgung. Rechtsgrundlage ist das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz.
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegehalt erfüllt, berechnet sich dieses nach den ruhegehaltfähigen Bezügen (das ist das die letzten zwei Jahre bezogene Grundgehalt nach dem zuletzt verliehenen Amt) und der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit (hierzu zählen neben Beamtendienstzeiten in bestimmtem Umfang auch Ausbildungszeiten). Viele Jahre bedeuten also höhere Versorgungsbezüge; der Höchstsatz von 71,75 % wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren (in Vollzeit) erreicht. Zuschläge können darüber hinaus erziehungsbedingte Lücken in der Versorgung ausgleichen.
Altersabsicherung im Angestelltenverhältnis
Unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben so kontinuierlich Rentenansprüche. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist für Tarifbeschäftigte jedoch auch hier von Vorteil: er sieht für sie einen Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung vor.
Anders als bei den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt der Freistaat Bayern hier mit 5,49 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts den erheblich höheren Anteil der monatlichen Umlage zur Zusatzversorgung. Die Beschäftigten müssen lediglich 1,81 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts monatlich abführen. Die Einzelheiten dieser somit sehr attraktiven Betriebsrente werden in gesonderten Tarifverträgen geregelt.